§ 6 Vorbeifahren
Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen; Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.
Frühere Fassungen von § 6 StVO
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interne Verweise§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009) ... § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7, 6. das Vorbeifahren nach § 6 , 7. das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010) ... wie vorgeschrieben benutzt § 5 Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 6 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 6 § 7 Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 7 ... ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen § 6 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 6 20 € 30.1 - mit ... 1 Nr. 6 20 € 30.1 - mit Gefährdung § 6 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 6 30 € ...
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