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§ 9 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren



(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.





 

Frühere Fassungen von § 9 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.08.2009 BGBl. I S. 2631

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 StVO Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
... Grundstellung beibehält. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. 2. ...
§ 37 StVO Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (vom 01.09.2009)
... "Der Verkehr ist freigegeben". Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.  ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009)
... nach § 8, 9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 5, 9a. (aufgehoben) 10. das Einfahren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Artikel 1 46. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig." 8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen ... nach § 7a Absatz 3,". cc) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1, 2 Satz 1, 4 oder 5" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3" ... wird die Angabe „§ 9 Absatz 1, 2 Satz 1, 4 oder 5" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3" ersetzt. dd) Die Nummer 9a wird gestrichen.  ...
Artikel 2 46. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... die Fahrbahn querender Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht beachtet § 9 Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 ...
Artikel 3 46. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2) das Abbiegen, Wenden und Rück- wärtsfahren (§ 9 ) die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010)
... § 49 Abs. 1 Nr. 6 § 7 Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 7 § 9 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 9 § 10 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 10 ... oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben § 9 Abs. 1 Satz 2, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 9 10 € 35.1 - ... 1 Nr. 9 10 € 35.1 - mit Gefährdung § 9 Abs. 1 Satz 2, 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 30 € ... verlegten Schienen ein- geordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert § 9 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 9 5 € 38 Als nach ... die Fahrbahn querender Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht beachtet § 9 Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9  ... € 39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 9 10 €  ... Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 ... keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 70 €  ... 42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Abs: 4 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 9 10 €  ... nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 70 €  ... Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 9 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 9 80 €  ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 01.09.2009)
... 2) das Abbiegen, Wenden und Rück- wärtsfahren (§ 9 ) die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 ...