§ 10 Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
Frühere Fassungen von § 10 StVO
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interne Verweise§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009) ... Abs. 3 bis 5, 9a. (aufgehoben) 10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10 , 11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010) ... § 49 Abs. 1 Nr. 7 § 9 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 9 § 10 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 10 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 ... vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 10 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 10 30 € 47.1 - mit ... 10 30 € 47.1 - mit Sachbeschädigung § 10 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1. 10 35 € ...
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