(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010) ... Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrs- teilnehmer gefährdet § 14 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 14 10 € 64.1 - mit ... 14 10 € 64.1 - mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 25 € ... zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden § 14 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 14 15 € 65.1 - ... 14 15 € 65.1 - mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 25 € ...