(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
(2) Durch das Zusatzzeichen
wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009) ... 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2, 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, 27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen ...
Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Artikel 1 46. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung ... Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend." 18. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Sport und Spiel (1) Sport und ... entsprechend." 18. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Sport und Spiel (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf ... 2 oder 3 Satz 1 oder 2" ersetzt. gg) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 31 " durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2" ersetzt. ... gg) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ...
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498