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Änderung § 43 StVO vom 01.09.2009

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§ 43 StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 43 StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Verkehrseinrichtungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

vorherige Änderung

(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.

2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind

Zeichen 600
Zeichen 600 Absperrschranke (BGBl. I 1992 S. 699)

Absperrschranke

Zeichen 605
Zeichen 605 Leitbake (Warnbake) (BGBl. I 1992 S. 699)

Leitbake (Warnbake)

Zeichen 610
Zeichen 610 Leitkegel (BGBl. I 1992 S. 700)

Leitkegel

Zeichen 615
Zeichen 615 fahrbare Absperrtafel (BGBl. I 1992 S. 700)

fahrbare Absperrtafel

Zeichen 616
Zeichen 616 fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (BGBl. I 1992 S. 700)

fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.

3. Leiteinrichtungen

a) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten

Zeichen 620

Zeichen 620 Leitpfosten (links) (BGBl. I 1992 S. 700)

Leitpfosten (links)

Zeichen 620 Leitpfosten (rechts) (BGBl. I 1992 S. 700)

Leitpfosten (rechts)

in der Regel in Abständen von 50 m stehen.

b) An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie

Zeichen 625
Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven (BGBl. I 1992 S. 700)

Richtungstafel in Kurven




(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

Zeichen 630
Zeichen 630 Park-Warntafel (BGBl. I 1992 S. 700)

Park-Warntafel



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013)