Änderung § 15a StVO vom 01.09.2009

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§ 15a StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 15a StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631

(Textabschnitt unverändert)

§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen


(Text alte Fassung)

(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

(Text neue Fassung)

(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.

(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.






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