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Änderung § 51 StVO vom 01.09.2009

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§ 51 StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 51 StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Besondere Kostenregelung


(Text alte Fassung)

Die Kosten des Zeichens 386 trägt abweichend von § 5b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.

(Text neue Fassung)

Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieser Zeichen beantragt hat.