§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit (SchSiMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.03.2003 BGBl. I S. 433; zuletzt geändert durch Artikel 23 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 04.04.2003; FNA: 806-21-7-70 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit und damit die Befähigung:

1.
in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und

2.
sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit wahrnehmen zu können:

1.
Planen und Organisieren von Sicherheits- und Ordnungsaufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher, personeller und sozialer Rahmenbedingungen;

2.
Durchführen von Sicherheitsanalysen und Entwickeln von Sicherheitskonzepten; Übertragen von Sicherheits- und Ordnungsaufgaben auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung;

3.
Führen und Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; dazu gehören ihre Einführung in neue Arbeitsbereiche, ihre Anleitung zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln, ihre Vorbereitung auf besondere psychologische Anforderungen ihrer Tätigkeit sowie die verantwortliche Ausbildung von Auszubildenden;

4.
Überwachen von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen; Sicherstellen der Kontrollen der eingesetzten Technik hinsichtlich ihrer Eignung und Funktion;

5.
Steuern der Arbeitsabläufe; Überwachen der Kosten und der Arbeitsleistung; Koordinieren von Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten;

6.
Sicherstellen qualitätssichernder Maßnahmen; in enger Zusammenarbeit mit den für die Sicherheit zuständigen Fachkräften die Einhaltung der Arbeits-, Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; sensibilisieren der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Belange des Informations- und Datenschutzes.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchSiMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SchSiMeistPrV Zulassungsvoraussetzungen (vom 01.08.2010)
... Meisters/einer Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit gemäß § 1 Abs. 3 haben. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten ...
Anlage 2 SchSiMeistPrV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...


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