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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 01.09.2009

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 23 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


(Text neue Fassung)

§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer und die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in einzelnen Handlungsbereichen des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsgebundenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.


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