Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 23 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der SchSiMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 23 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Handlungsbereichen zu bilden.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen wurden
und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in allen Handlungsbereichen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(5) Über
das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1
und

2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.

2 Aus den beiden Bewertungen
der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' das arithmetische Mittel zu berechnen.