Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach §
4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
B. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1293