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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2005 BGBl. I S. 1454, 2261; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-7 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsamen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei praktische Aufgaben I und eine praktische Aufgabe II ausführen. Für die praktischen Aufgaben I kommen insbesondere in Betracht:

1.
Instandhalten von Komponenten einer Produktionsanlage und

2.
Durchführen eines Produktionsprozesses.

Für die praktische Aufgabe II kommt insbesondere in Betracht:

1.
Bearbeiten und Prüfen eines Werkstoffes oder

2.
Prüfen eines Fertigproduktes.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik,

2.
Arbeitsorganisation und Kommunikation,

3.
Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,

4.
Fertigungsverfahren,

5.
Instandhaltung,

6.
Qualitätssichernde Maßnahmen,

7.
Transport und Lagerung,

8.
Wasserver- und -entsorgung.

Bei der Durchführung der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Grundsätze der Kundenorientierung sowie Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PapTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PapTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PapTechAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 ...