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Änderung Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 10.06.2006

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2006 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2006 geltenden Fassung
durch I. B v 01.06.2006 BGBl. I 1293
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin


I. Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:


Lfd.
Nr. |
Teil des
Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsmonat

1.-18. | 19.-36.

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5 | Umgang mit Informations-
und Kommunikations-
technik
(§ 4 Abs.1 Nr. 5) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-
tionssysteme einsetzen
b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
nutzen
c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, schützen, sichern, archivieren
und darstellen | 4 |

6 | Arbeitsorganisation und
Kommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen;
Arbeitsschritte an veränderte Situationen anpassen;
Arbeitsabläufe protokollieren
c) Einsatz von Arbeitsmitteln planen und Sicherungs-
maßnahmen anwenden
d) Probleme analysieren, Lösungsvarianten entwickeln
und bewerten
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Kommunikation mit anderen Funktionsbereichen
sicherstellen
g) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
beachten und im Betrieb weiterleiten
h) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ergebnis-
se auswerten, beurteilen und protokollieren
i) Prozessdaten protokollieren, Änderungen dokumen-
tieren und an die folgende Schicht übergeben
j) englischsprachige Fachbegriffe anwenden und im
Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Infor-
mationen erteilen
k) Kommunikationsregeln anwenden und Möglichkeiten
der Konfliktlösung nutzen | 6 |


7 |
Roh-, Faser- und
Hilfsstoffe
(§ 4 Abs.1 Nr. 7) | a) Herstellung von Roh- und Faserstoffen sowie Aufbe-
reitung von Hilfsstoffen darstellen
b) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Faser-
stoffen unter Berücksichtigung von technischen, öko-
nomischen und ökologischen Gesichtspunkten beur-
teilen
c) Qualität von Faserstoffen, insbesondere Stoffdichte,
Mahlgrad, Fraktionierung und Festigkeiten prüfen
d) Stoffaufbereitungsanlagen überwachen und bedienen | 11 |

e) Merkmale von Hilfsstoffen unterscheiden und deren
Qualität prüfen
f) Hilfsstoffe ihren Verwendungs- und Substitutions-
möglichkeiten nach technischen, ökonomischen und
ökologischen Gesichtspunkten zuordnen | | 6

8 | Fertigungsverfahren
Produktion I
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | a) Verfahren zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Alt-
papier und Rückstoff unterscheiden
b) Faser- und Hilfsstoffe dosieren und deren Auswirkun-
gen auf die Produktqualität kontrollieren
c) Mahlzustand feststellen und regulieren
d) Funktionsweise von Papier- und Entwässerungsma-
schinen, insbesondere von Antrieb, Stoffzuführung
und -verdünnung, Stoffreinigung und -entlüftung, Stoff-
auflauf, Sieb-, Pressen- und Trockenpartie sowie der
Schlussgruppe, darstellen
e) Arten, Aufbau und Einsatz von Walzen, Sieben und Fil-
zen unterscheiden
f) Systeme und Einzelaggregate mechanisch und che-
misch reinigen
g) Prüfverfahren anwenden, insbesondere zur Bestim-
mung von Flächenmasse, Dicke, Rohdichte, Volumen,
Trocken- und Feuchtigkeitsgehalt, Aschegehalt,
Papierlaufrichtung sowie Sieb- und Oberseite | 23 |

9 | Instandhaltung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | a) technische Zeichnungen, Schalt- und Funktionspläne
lesen und Skizzen anfertigen
b) Werkstoffe, insbesondere durch Bohren, Schleifen,
Feilen, Gewindeschneiden, Sägen und Scheren,
manuell und maschinell bearbeiten, kalt umformen
und fügen
c) Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßgenau-
igkeit prüfen
d) Anlagenteile aus-, ein- und zusammenbauen
e) Dichtungsmaterialien und -werkzeuge auswählen und
handhaben, Verbindungselemente auswählen sowie
Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen
t) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatz und Einbau von Pum-
pen, Armaturen und Absperrorganen unterscheiden
g) Einsatzmöglichkeiten von Schmierstoffen unterschei-
den
h) Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschä-
digungen und Störungen feststellen und eingrenzen
i) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instand-
haltung durchführen und dokumentieren
j) hydraulische und pneumatische Systeme unterschei-
den
k) elektrisch betriebene Komponenten und Baugruppen
unterscheiden | 18 |

10 | Qualitätssichernde
Maßnahmen I
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich unterscheiden
b) Normen zur Sicherung der Prüfqualität einhalten, Pro-
duktqualität sicherstellen
c) Messergebnisse dokumentieren
d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchfüh-
ren und Arbeitsergebnisse dokumentieren | 7 |

(Text alte Fassung)

11 | Transport und Lagerung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | a) Verfügbarkeit von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen für die
Produktion sicherstellen
b) Transport und Lagerung von Halbwerkstoffen und Fer-
tigwaren durchführen und sicherstellen | | 3

(Text neue Fassung)

11 | Transport und Lagerung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | a) Verfügbarkeit von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen für die
Produktion sicherstellen
b) Transport und Lagerung von Halbwerkstoffen und Fer-
tigwaren durchführen und sicherstellen | 3 |

12 | Wasserver- und
-entsorgung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | a) Zusammenhänge zwischen Einrichtungen der be-
trieblichen Wasserver- und Abwasserentsorgung so-
wie betrieblichen Wasserkreisläufen berücksichtigen
b) Anlagen der Frisch-, Betriebs- und Abwasseraufbe-
reitung überwachen und bedienen
c) Frisch-, Betriebs- und Abwasser untersuchen; Unter-
suchungsergebnisse auswerten und dokumentieren
d) ökologische und ökonomische Bedeutung der Was-
server- und Abwasserentsorgung berücksichtigen | 6 |

13 | Steuern und Regeln von
Produktionsprozessen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | a) Regler und Messeinrichtungen unter Berücksich-
tigung ihrer Funktion den Einsatzbereichen zuordnen
und bedienen
b) Einsatz von speicherprogrammierbaren Steuerungen
darstellen
c) Qualitäts- und Prozessleitsysteme unter Anleitung
bedienen
d) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten | | 12



II. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen:

A. Fachrichtung Papier, Karton und Pappe


Lfd.
Nr. |
Teil des
Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsmonat

1.-18. | 19.-36.

1 | 2 | 3 | 4

1 | Fertigungsverfahren
Produktion II
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a) | a) Gefahren im Produktionsprozess, insbesondere an
Maschinen, erkennen und berücksichtigen, Gefähr-
dungen vermeiden
b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,
Karton und Pappe einrichten, bedienen und überwa-
chen
c) Siebe und Filze einziehen, spannen, regulieren, kondi-
tionieren und kontrollieren
d) Dampf- und Kondensatsysteme bedienen | | 28

2 | Veredelung und
Ausrüstung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b) | a) Funktionsweise von Veredelungsverfahren innerhalb
und außerhalb der Papiermaschine, insbesondere
Streichmaschinensysteme, unterscheiden
b) Verfahren zur Aufbereitung von Streichfarben unter-
scheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
c) Eigenschaften von Streichfarben, Pigmenten, Binde-
mitteln und Zusätzen beurteilen
d) Möglichkeiten der Streichfarbenrückgewinnung und
deren ökologische und ökonomische Bedeutung
unterscheiden
e) Funktionsweise von Ausrüstungs- und Verpackungs-
maschinen, insbesondere Kalander, Klebemaschine,
Rollenschneidemaschine, Querschneider, Plan-
schneider und Verpackungsmaschinen, unterscheiden
f) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen überwa-
chen und bedienen
g) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel-
len, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und
ergreifen, Ausschuss erfassen
h) Anlagen zur Ausschussaufbereitung überwachen und
bedienen
i) Rückstoffkreisläufe unterscheiden und Rückstoff dem
späteren Verwendungszweck zuordnen
j) Betriebsdaten von Werkstoffen und Fertigprodukten
erfassen
k) Fertigprodukte versandfertig machen | | 18

3 | Qualitätssichernde
Maßnah men II
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c) | a) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln, insbe-
sondere an Papier, Karton und Pappe, systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
b) qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an
Produktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierli-
chen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c) Qualitätsparameter von Papier, Karton und Pappe
prüfen
d) Papier, Karton und Pappe auf Ver- und Bedruckbarkeit
sowie optische Eigenschaften prüfen | | 6



B. Fachrichtung Zellstoff


Lfd.
Nr. |
Teil des
Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsmonat

1.-18. | 19.-36.

1 | 2 | 3 | 4

1 | Fertigungsverfahren
Produktion II
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a) | a) Gefahren im Produktionsprozess, insbesondere an
Maschinen, erkennen und berücksichtigen, Gefähr-
dungen vermeiden
b) Entrindungs-, Hack-, Transport- und Lagersysteme
von Rohstoffen überwachen und bedienen
c) Qualität der Rohstoffe und des Hackgutes über-
wachen und sichern
d) technische und chemische Prozesse der Kochung,
Zellstoffsortierung und Zellstoffwäsche unterscheiden
e) alternative Aufschlussverfahren unterscheiden
f) Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleitsysteme be-
dienen | | 22

2 | Veredelung und
Ausrüstung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b) | a) Bleichanlagen und Bleichsequenzen unterscheiden
b) Bleich- und Hilfsmittel einsetzen sowie deren Wir-
kungsweise auf Faserstoffe erläutern
c) Anforderungen an die Zellstoffe für den Einsatz in
Papiersorten unterscheiden
d) Maschinen und Anlagen zur Entwässerung und Trock-
nung von Zellstoffen sowie der dazugehörenden
Schlussgruppe einrichten, bedienen und überwachen
e) Betriebsdaten von Werkstoffen und Fertigprodukten
erfassen
f) Fertigprodukte versandfertig machen | | 10

3 | Qualitätssichernde
Maßnahmen II
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c) | a) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln in Zell-
stoffen systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
b) Qualitätsparameter bei Aufschluss und Veredelung
von Zellstoffen prüfen
c) Zellstoffe zur Prüfung im Labor mahlen, Festigkeits-
werte analysieren, Ergebnisse bewerten und doku-
mentieren
d) qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an
Produktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | | 6

4 | Wertstoffverarbeitung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe d) | a) Prozesse zur Herstellung und Rückgewinnung von
Aufschlusschemikalien und zur Energieerzeugung
unterscheiden
b) Reststoffe nach ökonomischen und ökologischen
Gesichtspunkten verwerten
c) Qualitätsmerkmale von Aufschlusschemikalien analy-
sieren, Ergebnisse bewerten und dokumentieren | | 14



III. Vertiefungsphase:


Lfd.
Nr. |
Teil des
Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsmonat

1.-18. | 19.-36.

1 | 2 | 3 | 4

| Vertiefungsphase | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbil-
dungsinhalte aus Abschnitt I lfd. Nrn. 6 oder 9, Ab-
schnitt II Buchstabe A lfd. Nrn. 1, 2 oder 3 oder Ab-
schnitt II Buchstabe B lfd. Nrn. 1, 2, 3 oder 4 unter Be-
rücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie
des individuellen Lernfortschrittes vertieft werden | | 8