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Änderung § 4 Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 01.08.2022

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Artikel 1 der Verordnung über die Bilanzierung von gemeinnützigen Baugenossenschaften und Bausparkassen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden, vom 7. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 622) wird aufgehoben.

(Text neue Fassung)

1 § 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.