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Änderung § 1 Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 23.07.2015

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 12 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Wohnungsunternehmen, die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eingetragene Genossenschaften sind, haben die Bilanz abweichend von § 266 Abs. 2, 3, § 336 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nach dem anliegenden Formblatt (Muster) aufzustellen. Sie haben abweichend von § 275 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt aufzugliedern:

'1. Umsatzerlöse

a) aus der Hausbewirtschaftung

b) aus Verkauf von Grundstücken

c) aus Betreuungstätigkeit

d) aus anderen Lieferungen und Leistungen';

ferner haben sie bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 durch folgende Posten 2 und 5 zu ersetzen:

'2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen'

'5. Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen

a) Aufwendungen für Hausbewirtschaftung

b) Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke

c) Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen'.

(2) Auf kleine Wohnungsunternehmen (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) ist § 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) (aufgehoben)

(4)
Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eingetragene Genossenschaft ist ein Wohnungsunternehmen im Sinne dieser Vorschriften, wenn sie nach dem in ihrer Satzung (Statut) festgesetzten Gegenstand des Unternehmens sich mit dem Bau von Wohnungen im eigenen Namen befaßt, Wohnungsbauten betreut oder Eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175, 209) errichtet und veräußert.

(Text neue Fassung)

(3) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eingetragene Genossenschaft ist ein Wohnungsunternehmen im Sinne dieser Vorschriften, wenn sie nach dem in ihrer Satzung (Statut) festgesetzten Gegenstand des Unternehmens sich mit dem Bau von Wohnungen im eigenen Namen befaßt, Wohnungsbauten betreut oder Eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung errichtet und veräußert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)