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Synopse aller Änderungen der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen am 29.05.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Mai 2009 durch Artikel 13 des BilMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der JAbschlWUV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 5 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2a


Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form zum Handelsregister einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:

Auf der Aktivseite

A. II. 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

A. II. 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten

A. II. 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

A. II. 4. Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter

A. II. 5. Bauten auf fremden Grundstücken

A. II. 6. technische Anlagen und Maschinen

A. II. 7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

A. II. 8. Anlagen im Bau

A. II. 9. Bauvorbereitungskosten

A. II. 10. geleistete Anzahlungen

A. III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen

A. III. 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen

A. III. 3. Beteiligungen

A. III. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

B. II. 5. Forderungen gegen verbundene Unternehmen

B. II. 6. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

(Text alte Fassung) nächste Änderung

B. III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen

B. III. 2. eigene Anteile


(Text neue Fassung)

B. III. Anteile an verbundenen Unternehmen

Auf der Passivseite

C. 1. Anleihen
davon konvertibel

C. 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

C. 7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

C. 8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3


(1) Diese Verordnung gilt für Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien erstmals für den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1970 beginnende Geschäftsjahr, für Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft erstmals für den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1972 beginnende Geschäftsjahr. Von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt an sind Richtlinien des Spitzenverbandes über die Gliederung des Jahresabschlusses nicht mehr anzuwenden.

(2) Diese Verordnung kann auf den Jahresabschluß für ein früheres Geschäftsjahr angewandt werden. Auf solche Jahresabschlüsse sind Richtlinien des Spitzenverbandes über die Gliederung des Jahresabschlusses nicht anzuwenden.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 6. März 1987 (BGBl. I S. 770) sind erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Sie sind auf den Jahresabschluß für ein früheres Geschäftsjahr anzuwenden, wenn auf dieses die Vorschriften über den Jahresabschluß in der vom Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltenden Fassung angewandt werden. Sind die neuen Vorschriften nicht nach Satz 2 auf ein früheres Geschäftsjahr anzuwenden, so ist für das Geschäftsjahr die am 31. Dezember 1985 geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Das Formblatt gemäß Anlage in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung ist letztmals auf den Jahresabschluss für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 5


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 409 Satz 2 des Aktiengesetzes auch im Land Berlin.



(aufgehoben)

Anlage Formblatt (Muster) Bilanz


Aktivseite

A. Anlagevermögen

vorherige Änderung nächste Änderung

I. Immaterielle Vermögensgegenstände



I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
3. Geschäfts- oder Firmenwert
4. geleistete Anzahlungen


II. Sachanlagen
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
4. Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
5. Bauten auf fremden Grundstücken
6. technische Anlagen und Maschinen
7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
8. Anlagen im Bau
9. Bauvorbereitungskosten
10. geleistete Anzahlungen

III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
6. sonstige Ausleihungen

B. Umlaufvermögen

I. Zum Verkauf bestimmte Grundstücke und andere Vorräte
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
2. Bauvorbereitungskosten
3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit unfertigen Bauten
4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit fertigen Bauten
5. unfertige Leistungen
6. andere Vorräte
7. geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Vermietung
2. Forderungen aus Grundstücksverkäufen
3. Forderungen aus Betreuungstätigkeit
4. Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen
5. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
6. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
7. sonstige Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. eigene Anteile
3. sonstige Wertpapiere

IV. Flüssige Mittel und Bausparguthaben
1. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
2. Bausparguthaben

C. Rechnungsabgrenzungsposten

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D. Aktive latente Steuern

E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung


Passivseite

A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital

II. Kapitalrücklage

vorherige Änderung nächste Änderung

III. Gewinnrücklagen
1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für eigene Anteile
3. satzungsmäßige Rücklage
4. Bauerneuerungsrücklage
5. andere Gewinnrücklagen



III. Gewinnrücklagen
1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklage
4. Bauerneuerungsrücklage
5. andere Gewinnrücklagen

IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag

V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag

B. Rückstellungen

1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2. Steuerrückstellungen
3. Rückstellung für Bauinstandhaltung
4. sonstige Rückstellungen

C. Verbindlichkeiten
1. Anleihen
davon konvertibel
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditgebern
4. erhaltene Anzahlungen
5. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
6. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
9. sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit

D. Rechnungsabgrenzungsposten

vorherige Änderung

 


E. Passive latente Steuern