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Zitierungen von § 2a Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a JAbschlWUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JAbschlWUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 JAbschlWUV (vom 01.08.2022)
... § 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen ... für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Satz 2 werden die Aktivposten B. III. 1. und B. III. 2. wie folgt gefasst: „B. ... für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung ist letztmals auf den Jahresabschluss ...

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... sind, brauchen Satz 1 zweiter Halbsatz nicht anzuwenden." 3. In § 2a Satz 1 werden die Wörter „zum Handelsregister" durch die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 23 DiRUG Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
... 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Satz 1 werden die Wörter „elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen" ... ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 § 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen ... für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf ...