§ 2 - Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3415
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 2 Allgemeine Unterlagen


§ 2 wird in 8 Vorschriften zitiert

Der Ergänzungsanzeige nach § 1 sind in der ihr entsprechenden Zahl der Ausfertigungen folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein Geschäftsplan, aus dem die Art der Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren hervorgehen, und ein Organigramm, das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter erkennen läßt;

2.
beglaubigte Ablichtungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, des Beschlusses über die Bestellung der Geschäftsleiter und der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung;

3.
bei bereits bilanzierenden Instituten die Jahresabschlüsse der letzten drei vollen Geschäftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre tätig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen zu ersetzen); der Jahresabschluß für das Jahr 1997 ist mit dem Bestätigungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft zu versehen;

4.
bei bisher nicht bilanzierenden Instituten die Einnahmenüberschußrechnungen der letzten drei vollen Geschäftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre tätig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen zu ersetzen) sowie eine durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft mit dem Bestätigungsvermerk versehene Eröffnungsbilanz für das Jahr 1998;

5.
die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Muster der verwendeten Kundenverträge und des Werbematerials;

6.
wesentliche Verträge mit Vertriebs- oder sonstigen Kooperationspartnern.

Für die Ergänzungsanzeige gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 und § 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Anzeigenverordnung entsprechend.

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Zitierungen von § 2 ErgAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ErgAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErgAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ErgAnzV Finanzkommissionsgeschäft
... 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufzählung der im eigenen Namen und für ...
§ 4 ErgAnzV Emissionsgeschäft
... 10 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des ...
§ 5 ErgAnzV Anlage- oder Abschlußvermittlung
... 2 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des ...
§ 6 ErgAnzV Finanzportfolioverwaltung
... 3 KWG) anbieten, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des ...
§ 7 ErgAnzV Eigenhandel
... 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des ...
§ 8 ErgAnzV Drittstaateneinlagenvermittlung
... Satz 2 Nr. 5 KWG), haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufstellung der Unternehmen in Drittstaaten, an ...
§ 9 ErgAnzV Finanztransfergeschäft
... 6 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufstellung der Unternehmen, für die ...
§ 10 ErgAnzV Sortenhandel
... 7 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Beschreibung des Kundenkreises mit Angabe des ...


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