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§ 7 - Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3415
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 7 Eigenhandel



Anzeigepflichtige, die den Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

1.
eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Wege des Eigenhandels angeschafft und veräußert werden;

2.
eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise;

3.
eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den verkauften Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegengenommen werden.

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Zitierungen von § 7 ErgAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ErgAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErgAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ErgAnzV Anlage- oder Abschlußvermittlung
... oder Abschlußvermittler, die auf eigene Rechnung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Angaben zu ...
§ 6 ErgAnzV Finanzportfolioverwaltung
... Finanzportfolioverwalter, die auf eigene Rechnung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Angaben zu ...