Anzeigepflichtige, die den Sortenhandel (§
1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7
KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§
1 und
2 einzureichen:
- 1.
- eine Beschreibung des Kundenkreises mit Angabe des Anteils der Dauerkunden im Verhältnis zu Gelegenheitskunden;
- 2.
- eine Aufzählung der Unternehmen, die im Rahmen der Durchführung des Sortenhandels eingeschaltet werden;
- 3.
- eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außerhalb des Sortenhandels mit Angabe ihres jeweiligen Umfangs.