§ 10 - Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3415
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 10 Sortenhandel



Anzeigepflichtige, die den Sortenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

1.
eine Beschreibung des Kundenkreises mit Angabe des Anteils der Dauerkunden im Verhältnis zu Gelegenheitskunden;

2.
eine Aufzählung der Unternehmen, die im Rahmen der Durchführung des Sortenhandels eingeschaltet werden;

3.
eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außerhalb des Sortenhandels mit Angabe ihres jeweiligen Umfangs.



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