1Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§
73).
2Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
3Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
4Einer Inklusionsvereinbarung nach §
83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem §
83 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896