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Änderung § 64 SGB IX vom 08.11.2006

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§ 64 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 64 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 261 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ein Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen gebildet, der es in Fragen der Teilhabe behinderter Menschen berät und bei Aufgaben der Koordinierung unterstützt. Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere auch

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen gebildet, der es in Fragen der Teilhabe behinderter Menschen berät und bei Aufgaben der Koordinierung unterstützt. 2 Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere auch

1. die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen und die Mitwirkung bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds,

2. die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen zur Evaluierung der in diesem Buch getroffenen Regelungen im Rahmen der Rehabilitationsforschung und als forschungsbegleitender Ausschuss die Unterstützung des Ministeriums bei der Festlegung von Fragestellungen und Kriterien.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats.

(2) Der Beirat besteht aus 48 Mitgliedern. Von diesen beruft das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung



3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats.

(2) 1 Der Beirat besteht aus 48 Mitgliedern. 2 Von diesen beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit,

zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit,

sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, behinderte Menschen auf Bundesebene zu vertreten,

16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,

drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen,

ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit,

zwei Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenverbände der Krankenkassen,

ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

drei Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Bund,

ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,

ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,

ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung,

fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke, der Werkstätten für behinderte Menschen und der Integrationsfirmen,

ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände,

zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer.

vorherige Änderung

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.



3 Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.