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Änderung § 133 SGB IX vom 01.08.2016

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§ 133 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 133 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824

(Textabschnitt unverändert)

§ 133 Aufgaben


(Text alte Fassung)

Die Integrationsprojekte bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt.

(Text neue Fassung)

1 Die Integrationsprojekte bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt. 2 Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne des § 132 Absatz 4.


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