(1) Entgeltpunkte für Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind, werden aus der Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, nach der Beiträge aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts oder Einkommens zu zahlen gewesen wären.
(2) Für Pflichtbeitragszeiten eines Verfolgten, die aus Verfolgungsgründen eine niedrigere Beitragsbemessungsgrundlage aufweisen als bei einem nichtverfolgten Versicherten mit gleichartiger Beschäftigung oder Tätigkeit, werden Entgeltpunkte mindestens aus der Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum
Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum
Fremdrentengesetz ergibt. Dabei ist die tatsächlich während der Verfolgung ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde zu legen, mindestens jedoch die vorher ausgeübte, von Verfolgungsmaßnahmen nicht beeinträchtigte Beschäftigung oder Tätigkeit; §
15 Satz 3 Nr. 2 und §
15 Satz 4 finden Anwendung. Sätze 1 und 2 gelten nicht für nachgezahlte Beiträge, die Pflichtbeiträgen gleichstehen.
Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606