Verfolgungszeiten werden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für einen pflichtversicherten Verfolgten wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigt, wenn dies günstiger ist. Dabei wird der Verfolgungszeit die Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in Anlage
1 zum
Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen
2 bis 16 zum Fremdrentengesetze ergibt. Für die Zuordnung der Tabellenwerte ist
- 1.
- bei Arbeitnehmern die zuletzt vor der Verfolgungszeit ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung maßgebend,
- 2.
- bei Selbständigen der Durchschnittswert aus den Pflichtbeiträgen für die letzten sechs Kalendermonate der selbständigen Tätigkeit vor Beginn der Verfolgungszeit.
Hätte der Verfolgte ohne die Verfolgung eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die in eine höhere Leistungsgruppe als nach Satz 3 einzuordnen wäre, ist die höhere Leistungsgruppe zugrunde zu legen.
Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606