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Anhang 1 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV)

V. v. 06.07.2005 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 2129-43-1 Umweltschutz
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Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


Anhang 1 hat 6 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Registrierung 
1.01Registrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart, soweit der Hersteller
nicht bereits mit einer anderen Marke und Geräteart registriert ist
64,-
1.02Weitere Registrierung
je Hersteller, Marke sowie Geräteart, soweit der Hersteller bereits
mit mindestens einer Marke und Geräteart registriert ist
35,-
1.03Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung
43,-
1.04.aVollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie
je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart
129,-
1.04.bVollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart
118,-
1.04.cPrüfung der Garantie bei Verwendung
einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b voll geprüften
Garantie für eine neu zu registrierende Geräteart
je Hersteller für jede Prüfung der Garantie für
eine noch nicht oder nicht mehr registrierte
Geräteart
37,-
1.04.dÄnderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher
Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachge-
wiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart
je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel
83,-
1.04.eÄnderung sonstiger Garantiedaten
je vorgenommener Änderung
35,-
1.04.fPrüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes
je Registrierung
107,-
1.05Sonstige Registrierungsdatenänderung
je Änderungssitzung
21,-
1.06Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang
28,- bis 400,-
1.07Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht 28,- bis 7.500,-
2Bereitstellungsanordnung32,70
3Abholanordnung40,90
4Sanktionen 
4.01Garantieaufstockungsanordnung28,-
4.02Widerruf der Registrierung bis zu 75 Prozent der
Gebühr nach Nummer 1



Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung V. v. 28. November 2013 BGBl. I S. 4094 m.W.v. 17. Dezember 2013

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Frühere Fassungen von Anhang 1 ElektroGKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2013Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
vom 28.11.2013 BGBl. I S. 4094
aktuell vorher 09.04.2013Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
vom 03.04.2013 BGBl. I S. 657
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
vom 14.12.2011 BGBl. I S. 3110
aktuell vorher 18.03.2010Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
vom 12.03.2010 BGBl. I S. 270
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2825
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anhang 1 ElektroGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 1 ElektroGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ElektroGKostV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ... sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 12.03.2010 BGBl. I S. 270
Artikel 1 3. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... die Angabe „160" durch die Angabe „200" ersetzt. 3. Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) ... 3. Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
Artikel 1 1. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
...  a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anhang" durch „Anhang 1 " ersetzt. b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: ... Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: „Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser ... eingetreten." 3. In § 4 wird das Wort „Anhang" durch „Anhang 1 " ersetzt. 4. Das Gebührenverzeichnis im Anhang (zu § 1 Abs. 1) wird ... § 1 Abs. 1) wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt: „Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis  ... vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1". 5. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 angefügt: „Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2)  ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 657
Artikel 1 5. ElektroGKostVÄndV
... Anhang 1 (Gebührenverzeichnis) zur Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 28.11.2013 BGBl. I S. 4094
Artikel 1 6. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) (Gebührenverzeichnis) zur Elektro- und ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 14.12.2011 BGBl. I S. 3110
Artikel 1 4. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt." 2. Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) ... 2. Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2825
Artikel 1 2. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... 4 wird § 5. 3. Der bisherige § 5 wird § 6. 4. Der Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) ... 4. Der Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis  ...


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