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Synopse aller Änderungen des ElektroGKostV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ElektroGKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ElektroGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
ElektroGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 49 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
§ 3 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
(Text neue Fassung)

§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
§ 4 Widerspruchsgebühr
§ 5 Übergangsvorschriften
§ 6 Inkrafttreten
Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Anhang 2 (zu § 2 Absatz 2)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.10.2015) 

§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.10.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung




§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung


(1) 1 Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses auf Antrag ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. 2 Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten.

(2) 1 Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. 2 Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid erlassen hat. 2 Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kostenerlass bezieht. 3 Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist. 4 Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. 5 Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. 6 Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.



(3) 1 Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. 2 Ohne Bekanntgabe eines Gebührenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung bezieht. 3 Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist. 4 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. 5 Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. 6 Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.

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§ 3 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen




§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen


vorherige Änderung

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.