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Änderung Artikel 12 Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 29.05.2009

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Artikel 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
Artikel 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 615
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 12 Übergangs- und Schlußvorschriften


I. Übergangsvorschriften



§ 1

Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes und seiner Verwandten bestimmt sich für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dessen Vorschriften, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 23 ein anderes ergibt.



§ 2

Unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater anzusehen ist, wird auch für Rechtsverhältnisse, die sich nach dem bisher geltenden Recht bestimmen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes beurteilt.



§ 3

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Hat ein Mann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, so ist er als Vater im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Das gleiche gilt, wenn ein Mann in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verurteilt worden ist. Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sowohl der Mann als auch die Mutter und das Kind verstorben sind.

(2) Die Vaterschaft kann durch Klage oder Antrag auf Feststellung, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist, angefochten werden. Berechtigt anzufechten sind der Mann, die Mutter und das Kind sowie nach dem Tode des Mannes auch seine Eltern, seine überlebende Ehefrau und seine Abkömmlinge, nach dem Tode des Kindes auch sein überlebender Ehegatte und seine Abkömmlinge. Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. § 1600k Abs. 1 bis 3 und § 1600l des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft sind entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über das Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes gelten dabei für seine überlebende Ehefrau und seine Abkömmlinge sinngemäß. Es wird vermutet, daß der Mann der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat; im übrigen bestimmt sich die Vermutung der Vaterschaft nach § 1600o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hat ein Mann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, so ist er als Vater im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. 2 Das gleiche gilt, wenn ein Mann in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verurteilt worden ist. 3 Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sowohl der Mann als auch die Mutter und das Kind verstorben sind.

(2) 1 Die Vaterschaft kann durch Klage oder Antrag auf Feststellung, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist, angefochten werden. 2 Berechtigt anzufechten sind der Mann, die Mutter und das Kind sowie nach dem Tode des Mannes auch seine Eltern, seine überlebende Ehefrau oder sein überlebender Lebenspartner und seine Abkömmlinge, nach dem Tode des Kindes auch sein überlebender Ehegatte oder sein überlebender Lebenspartner und seine Abkömmlinge. 3 Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. 4 § 1600a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Anfechtung der Vaterschaft sind entsprechend anzuwenden. 5 Es wird vermutet, dass der Mann der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat; im Übrigen bestimmt sich die Vermutung der Vaterschaft nach § 1600d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.



§ 4 (aufgehoben)



§ 5

Ein Vertrag zur Abfindung des Unterhaltsanspruchs, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen dem Kinde und dem Vater oder dem Erben des Vaters geschlossen worden ist, erstreckt sich im Zweifel nicht auf die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Verwandten des Vaters und auf den Unterhalt, der dem Kinde nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu gewähren ist.



§ 6 (aufgehoben)



§ 7 (aufgehoben)



§ 8

Hat das Vormundschaftsgericht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig festgestellt, daß ein nichteheliches Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist, oder ist ein nichteheliches Kind vor diesem Zeitpunkt für ehelich erklärt worden, so sind die §§ 2, 3 nicht anzuwenden.



§ 9 (aufgehoben)



§ 10

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt.

(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt. Ist der Vater der Erblasser und hatte er zur Zeit des Erbfalls dem Kinde Unterhalt zu gewähren, so ist der Erbe zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet; der bisher geltende § 1712 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzuwenden.



(1) 1 Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. 2 Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt.

(2) 1 Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. 2 Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. 3 Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(3) § 2079
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung entstanden ist.



§ 10a

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(1) § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn der Vater und das Kind dies vereinbaren. Die Vereinbarung gilt nur für künftige Erbfälle.

(2) Die Vereinbarung kann nur von dem Vater und dem Kind persönlich geschlossen werden; sie bedarf der notariellen Beurkundung. Bedarf die Vereinbarung nach § 1903 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Einwilligung eines Betreuers, so ist auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(3) Ist der Vater oder das Kind verheiratet, so bedarf die Vereinbarung der Einwilligung seines Ehegatten. Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 gilt entsprechend.



(1) 1 § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn der Vater und das Kind dies vereinbaren. 2 Die Vereinbarung gilt nur für künftige Erbfälle.

(2) 1 Die Vereinbarung kann nur von dem Vater und dem Kind persönlich geschlossen werden; sie bedarf der notariellen Beurkundung. 2 Bedarf die Vereinbarung nach § 1903 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Einwilligung eines Betreuers, so ist auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(3) 1 Ist der Vater oder das Kind verheiratet, so bedarf die Vereinbarung der Einwilligung seines Ehegatten. 2 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 gilt entsprechend.



§ 11

Soweit nach den Artikeln 208, 209 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften weiterhin maßgebend; die §§ 2 bis 10 gelten in diesem Falle nicht.



§ 12 (aufgehoben)



§ 13

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Für das Verhältnis einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung über Ansprüche nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer abweichenden Entscheidung über die Vaterschaft ist § 644 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2.



1 Für das Verhältnis einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung über Ansprüche nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer abweichenden Entscheidung über die Vaterschaft ist § 644 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) weiterhin anzuwenden. 2 Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2.



§§ 14 bis 22 (aufgehoben)



§ 23

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(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 wird, soweit dies nach den bisherigen Vorschriften noch nicht geschehen ist, der Vater eines nichtehelichen Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann den Randvermerk auch von Amts wegen eintragen. Das gleiche gilt, wenn in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, im Verfahren nach § 640 der Zivilprozeßordnung festgestellt wurde, daß ein Mann der Vater eines nichtehelichen Kindes ist.

(2) Ist für das Kind ein Familienbuch angelegt, so wird sein Vater in das Familienbuch eingetragen, sobald er nach Absatz 1 am Rande des Geburtseintrags vermerkt wird. Ist der Vater bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am Rande des Geburtseintrags vermerkt worden, oder ist die Geburt im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes nicht beurkundet, so wird der Vater im Familienbuch vermerkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann den Vermerk auch von Amts wegen eintragen.



(1) 1 In den Fällen des § 3 Abs. 1 wird, soweit dies nach den bisherigen Vorschriften noch nicht geschehen ist, der Vater eines nichtehelichen Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann den Randvermerk auch von Amts wegen eintragen. 2 Das gleiche gilt, wenn in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, im Verfahren nach § 640 der Zivilprozeßordnung festgestellt wurde, daß ein Mann der Vater eines nichtehelichen Kindes ist.

(2) 1 Ist für das Kind ein Familienbuch angelegt, so wird sein Vater in das Familienbuch eingetragen, sobald er nach Absatz 1 am Rande des Geburtseintrags vermerkt wird. 2 Ist der Vater bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am Rande des Geburtseintrags vermerkt worden, oder ist die Geburt im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes nicht beurkundet, so wird der Vater im Familienbuch vermerkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann den Vermerk auch von Amts wegen eintragen.



II. Schlußvorschriften



vorherige Änderung

§§ 24 bis 26 (aufgehoben)


§ 27



§ 24 Übergangsvorschriften

(1) Ein ab dem 29. Mai 2009 und vor dem 15. April 2011 erteilter Erbschein, der wegen der durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615) bewirkten Änderungen der erbrechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist, wird nur auf Antrag eingezogen oder für kraftlos erklärt.

(2) 1 In den in Absatz 1 genannten Fällen werden keine Gerichtskosten erhoben. 2 Das gilt auch, wenn in diesen Fällen ein neuer Erbschein erteilt wird.

(3) Ist eine erbrechtliche Streitigkeit ab dem 29. Mai 2009 und vor dem 15. April 2011 rechtskräftig entschieden worden und beruht die Entscheidung auf Artikel 12 § 10 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung vom 19. August 1969, so kann in einem neuen Rechtsstreit über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes nicht eingewandt werden, dass hierüber bereits rechtskräftig entschieden wurde.



§§ 25
bis 26 (aufgehoben)



§ 27

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.