Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5a - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
| |

§ 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft



(1) 1Es ist einer Person verboten, ihre Arbeitskraft als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus einer Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die geeignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu ermöglichen. 2Ebenso ist es einer Person verboten, ein unzulässiges Anbieten der Arbeitskraft dadurch nachzufragen, dass sie ein solches Angebot einholt oder annimmt.

(2) Die Behörden der Zollverwaltung können eine Person, die gegen das Verbot des unzulässigen Anbietens und Nachfragens der Arbeitskraft verstößt, vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 5a SchwarzArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.07.2019Artikel 1 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
vom 11.07.2019 BGBl. I S. 1066

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a SchwarzArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a SchwarzArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarzArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchwarzArbG Prüfungsaufgaben (vom 09.03.2023)
... werden oder wurden, 8. die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nachgefragt wird oder wurde und 9. entgegen § 6a oder § 7 ...
§ 8 SchwarzArbG Bußgeldvorschriften (vom 18.07.2019)
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 seine Arbeitskraft anbietet oder 7. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine ... 6. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 seine Arbeitskraft anbietet oder 7. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Arbeitskraft nachfragt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber eine in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 17 AEntG Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden (vom 26.11.2019)
... §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...

Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)
Artikel 30 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2572; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
§ 6b GSA Fleisch Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung (vom 01.04.2024)
... des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. (2) Die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 2 ArbSchKonG Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
... des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. (2) Die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 1 SoMiBG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft". b) Die Angabe zu ... werden oder wurden und 8. die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nachgefragt wird oder wurde. Zur Erfüllung ihrer ... die Angabe „und 6" eingefügt. 8. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der ... 8. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft (1) Es ist einer Person ... dd) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt: „6. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 seine Arbeitskraft anbietet oder 7. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine ... entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 seine Arbeitskraft anbietet oder 7. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Arbeitskraft nachfragt." c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze ...