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Änderung § 10a SchwarzArbG vom 01.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10a SchwarzArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 10a SchwarzArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 49 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind


(Text alte Fassung)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.

(Text neue Fassung)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.

(heute geltende Fassung)