Änderung § 10a SchwarzArbG vom 15.10.2016

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§ 10a SchwarzArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 10a SchwarzArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 6 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
(Textabschnitt unverändert)

§ 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind


(Text alte Fassung)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232 oder 233 des Strafgesetzbuchs befindet.

(Text neue Fassung)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.




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