Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 SchwarzArbG vom 10.03.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SchwarzArbBStG am 10. März 2017 und Änderungshistorie des SchwarzArbG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.03.2017 geltenden Fassung
§ 9 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 399

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wer eine in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c bezeichnete Handlung begeht und dadurch bewirkt, dass ihm eine Leistung nach einem dort genannten Gesetz zu Unrecht gewährt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.



 

 
Anzeige