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Abschnitt 7 - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Abschnitt 7 Zentralstelle und Risikomanagement
§ 24 Zentralstelle
(1) Die Generalzolldirektion ist die Zentralstelle der Behörden der Zollverwaltung für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (Zentralstelle).
(2) 1Die Zentralstelle unterstützt die Hauptzollämter insbesondere
- 1.
- bei der Koordinierung der Prüfungs- und Ermittlungsverfahren sowie eingehender Ersuchen,
- 2.
- durch die Erstellung von Analysen, Statistiken und Berichten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung,
- 3.
- auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung sowie
- 4.
- durch ein zentrales Risikomanagement nach § 25.
(3) Die Zentralstelle kann den Hauptzollämtern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz Weisungen erteilen.
(4) 1Die Zentralstelle erstellt Statistiken über die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung nach diesem Gesetz. 2Die Zentralstelle hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistiken in angemessener Gliederung über das Internet zu veröffentlichen sowie die Daten der Statistiken zu analysieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 m.W.v. 30. Dezember 2025
§ 25 Zentrales Risikomanagement
(1) 1Die Zentralstelle nimmt für die Hauptzollämter die Aufgaben des zentralen Risikomanagements für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wahr. 2Die Zentralstelle arbeitet bei ihren Aufgaben des zentralen Risikomanagements mit den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen sowie mit den Stellen, die für deren Datenhaltung verantwortlich sind, zusammen. 3Grundsätze dieser Zusammenarbeit werden im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
(2) 1Ziel des zentralen Risikomanagements ist die systematische Ermittlung von Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen. 2Ein Risiko für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung liegt vor, wenn es nach objektiven Indikatoren wahrscheinlich ist, dass Schwarzarbeit nach § 1 Absatz 2 geleistet oder illegale Beschäftigung nach § 1 Absatz 3 ausgeübt wird (Risikoindikatoren). 3Als Risikoindikatoren für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung kommen insbesondere Auffälligkeiten und Anomalien im Zusammenhang mit der Beschäftigten- oder der Lohnstruktur, der Arbeitszeit, dem Umsatz oder dem Gewinn in Unternehmen oder der Art der Dienst- und Werkleistungen in Betracht. 4Von den Risikoindikatoren werden branchenabhängige Parameter als Werte abgeleitet, bei deren Über- oder Unterschreiten, abhängig vom Risikoindikator, ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung gegeben ist (Risikoparameter).
(3) Zu den Aufgaben des zentralen Risikomanagements gehören insbesondere
- 1.
- das Erheben von nach Absatz 4 erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten bei den Hauptzollämtern sowie im gegenseitigen Einvernehmen bei den jeweils betroffenen in § 2 Absatz 4 genannten Stellen und den Stellen, die für deren Datenhaltung verantwortlich sind,
- 2.
- die Analyse und Bewertung der erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten hinsichtlich der Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung,
- 3.
- die Übermittlung der aus der Analyse und Bewertung gewonnenen Risikohinweise an die Hauptzollämter, die im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 bei der Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte zu berücksichtigen sind, und
- 4.
- die Überwachung und Überprüfung des Risikomanagementprozesses und seiner Ergebnisse.
(4) 1Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, dürfen nur dann für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements verarbeitet werden, wenn damit mögliche Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 identifiziert werden können. 2Die Zentralstelle darf personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 im Einzelfall verarbeiten.
(5) Für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach dieser Vorschrift kann die Zentralstelle ein operatives Informations- und Datenanalysesystem nach § 26 in den dort genannten Grenzen einsetzen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 m.W.v. 30. Dezember 2025
§ 26 Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung
(1) 1Für die Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Satz 4 werden in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem die nach Absatz 2 gespeicherten Daten von der Zentralstelle anhand festgelegter Risikoindikatoren und Risikoparameter im Sinne des § 25 Absatz 2 hinsichtlich möglicher Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung unter Beachtung der nachfolgenden Absätze automationsgestützt analysiert und bewertet. 2Die Risikoindikatoren und die Risikoparameter werden von der Zentralstelle im Einvernehmen mit den betroffenen in Absatz 2 genannten Stellen für die von ihnen zum Abruf zur Verfügung gestellten oder übermittelten Daten sowie im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgelegt. 3Die automationsgestützte Analyse und Bewertung nach Satz 1 erfolgt in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 2a Absatz 1 dieses Gesetzes, nach § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie in den weiteren Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 9 Satz 2 Nummer 1.
(2) 1Zur Durchführung der automationsgestützten Analyse und Bewertung nach Absatz 1 darf die Zentralstelle folgende auf die Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach Absatz 1 Satz 3 entfallende und mit den nachfolgenden Stellen abgestimmte Daten, soweit diese dort vorhanden und für eine Analyse und Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, in der Regel einmal halbjährlich bei diesen Stellen automatisiert abrufen oder von diesen Stellen übermittelt bekommen und diese Daten in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem speichern:
- 1.
- von den Landesfinanzbehörden: die zu einem Arbeitgeber oder Unternehmer gespeicherten Grundinformationen aus dem Stammdatendienst, Daten aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 18 des Umsatzsteuergesetzes, Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes sowie Gewinnermittlungsdaten nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 5 des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
- von der Datenstelle der Rentenversicherung:
- a)
- Daten aus der Datenselektion nach § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- b)
- Daten nach § 150 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Meldedaten der Zollverwaltung: Daten der Meldungen nach § 16 des Mindestlohngesetzes, nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und nach § 17b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
- 1.
- Name,
- 2.
- Sitz oder Ort der Geschäftsleitung,
- 3.
- Rechtsform,
- 4.
- Registernummer und -ort,
- 5.
- Adressdaten,
- 6.
- Name der vertretungsberechtigten Person,
- 7.
- Betriebsnummer,
- 8.
- Wirtschaftsidentifikationsnummer und
- 9.
- Wirtschaftszweigklassifikation oder Gewerbekennzahl.
(3) 1Die Kosten für die Datenselektion nach § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. 2Die Daten aus der Datenselektion dürfen nur für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25 verwendet werden. 3Das Nähere zur Verwaltungskostenerstattung wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Generalzolldirektion und der Deutschen Rentenversicherung Bund einvernehmlich geregelt.
(4) 1Die Zentralstelle darf die nach Absatz 2 erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten sowie die aus deren Abgleich gewonnenen Informationen und personenbezogenen Daten in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem verarbeiten, soweit dies für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25 erforderlich ist. 2Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nicht zu anderen als dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet werden. 3Die Verarbeitung nach Satz 1 erfolgt in Form eines ersten automatisierten Datenabgleichs aus den Daten nach Absatz 2 anhand der nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Risikoindikatoren und Risikoparameter. 4Bei Über- oder Unterschreiten der Risikoparameter, abhängig vom Risikoindikator, werden die Abgleichergebnisse gespeichert (Risikofälle). 5Die von der Datenstelle der Rentenversicherung übermittelten Risikofälle nach § 28p Absatz 8 Satz 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind den Risikofällen nach Satz 4 gleichgestellt. 6Abhängig vom Maß der Über- und Unterschreitung eines oder mehrerer Risikoparameter wird jedem Risikofall ein Punktwert zugeordnet (Risikobewertung). 7Die Risikobewertung erfolgt für jeden Risikoindikator unter Berücksichtigung des spezifischen Risikos für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bezogen auf unterschiedliche Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach Absatz 1 Satz 3 und der tatsächlichen Umstände in der jeweiligen Branche.
(5) 1Die Risikofälle können in einem zweiten automatisierten Datenabgleich mit den im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 16 dieses Gesetzes vorgehaltenen Daten abgeglichen werden. 2Wenn dieser Datenabgleich zu neuen Erkenntnissen führt, die Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit von Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung zulassen, dann wird die Risikobewertung gemäß Absatz 4 Satz 6 angemessen erhöht oder vermindert. 3Hierbei wird berücksichtigt, ob bereits Prüfungen nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden oder wurden, ob eine Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 des Geldwäschegesetzes im Informationssystem der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vorliegt, oder ob Verstöße im Sinne von § 6 Absatz 4 oder Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 festgestellt worden sind und welches Ausmaß diese Verstöße hatten. 4Sofern bei der Risikobewertung ein festgelegter Schwellenwert überschritten wird, kann das Gesamtergebnis aus dem operativen Informations- und Datenanalysesystem an das zentrale Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 16 als Hinweis (Risikohinweis) übermittelt und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Satz 4 berücksichtigt werden. 5Bei der Übermittlung des Risikohinweises an das zentrale Informationssystem sind diejenigen Risikoindikatoren, die zu einem Risikohinweis führen, mit dem Datensatz des Risikohinweises zu verknüpfen und müssen einer datenschutzrechtlichen Überprüfung zugänglich sein.
(6) 1Die Zentralstelle darf zur Unterstützung bei der Anpassung von Risikoparametern nach Absatz 1 Satz 2 sowie bei der Ermittlung von Punktwerten nach Absatz 4 Satz 6 und Schwellenwerten nach Absatz 5 Satz 4 selbstlernende oder automatisierte Systeme einsetzen. 2Das Anlernen der in Satz 1 genannten Systeme erfolgt auf Grundlage der Daten aus der Risikobewertung, der erstellten Risikohinweise sowie der Ergebnisse aus Prüfungen. 3Dabei gewährleistet die Zentralstelle, dass diese Systeme ausschließlich Vorschläge zur Anpassung oder Berechnung von Risikoparametern oder Punkt- und Schwellenwerten erstellen. 4Diese Vorschläge sind von der Zentralstelle auf ihre Eignung zu überprüfen. 5Geeignet sind die Vorschläge nur dann, wenn sie nicht auf diskriminierenden oder verzerrenden Algorithmen beruhen. 6Entscheidungen über die Anpassung von Risikoparametern und von Punkt- und Schwellenwerten sind zu begründen. 7Sämtliche Verarbeitungsschritte der in Satz 1 genannten Systeme sind zu protokollieren. 8Automatisierte Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen können, sind unzulässig.
(7) 1Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden. 2Abweichend von § 15 Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Überwachungsmaßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben wurden, nicht für den Abgleich nach Absatz 5 Satz 1 weiterverarbeitet werden.
(8) 1Die Daten in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nach § 26 Absatz 2 erhobenen Daten zugegangen sind, zu löschen. 2Daten, die zu keinem Risikohinweis führen, sind unverzüglich nach der maschinellen Risikobewertung im operativen Informations- und Datenanalysesystem zu löschen.
(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. 2Die Rechtsverordnung legt insbesondere fest:
- 1.
- weitere Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige neben Absatz 1 Satz 3, sofern dies erforderlich ist auf Grundlage der Bewertungen des zentralen Risikomanagements nach § 25,
- 2.
- von § 26 Absatz 2 Satz 1 abweichende Zeiträume und
- 3.
- weitere Einzelheiten zum Umfang der Daten nach § 26 Absatz 2 und der Verarbeitungsmethoden nach § 26 Absatz 4 bis 6.
(10) 1Die Zentralstelle stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass Daten nur gemäß ihrer rechtlichen Verwendbarkeit verarbeitet werden. 2Hierbei sind auch Begrenzungen der Zugriffsmöglichkeiten auf die automationsgestützten Systeme vorzusehen. 3Die organisatorischen und technischen Einzelheiten des operativen Informations- und Datenanalysesystems werden von der Zentralstelle in einer Verwaltungsvorschrift festgelegt. 4Die Verwaltungsvorschrift ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 5Die Risikoparameter und Einzelheiten zur Risikobewertung dürfen nicht veröffentlicht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 m.W.v. 30. Dezember 2025
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