§ 5 - Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG)

Artikel 1 G. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2470; zuletzt geändert durch Artikel 153 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.09.1998; FNA: 96-1-39 Luftverkehr
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§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Staaten


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird ein Unfall oder eine Störung eines von diesem Gesetz erfaßten Luftfahrzeugs außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine ausländische Behörde untersucht, so kann die Bundesstelle einen bevollmächtigten Vertreter zur Teilnahme an der Untersuchung entsenden, wenn die Untersuchung eines vergleichbaren Ereignisses in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit einem summarischen Untersuchungsbericht abgeschlossen werden würde. 2In diesem Fall sind auf Vorschlag des Halters ein oder mehrere Berater des bevollmächtigten Vertreters dem Staat, der die Untersuchung durchführt, zu benennen. 3Gleiches gilt für die Teilnahme von Vertretern des Herstellers des Luftfahrzeugs oder seiner Teile. 4Die Bundesstelle übermittelt der ausländischen Behörde alle verfügbaren erforderlichen Informationen; der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

(2) Bei Bedarf kann die Bundesstelle die zuständigen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, zur Verfügung zu stellen:

1.
Anlagen, Einrichtungen und Geräte für

a)
die technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Untersuchung wichtigen Gegenständen,

b)
die Auswertung der Aufzeichnungen der Flugschreiber,

c)
die elektronische Speicherung und Auswertung von Unfalldaten,

2.
Untersuchungsfachkräfte für bestimmte Aufgaben anläßlich der Untersuchung eines Unfalls von besonderer Bedeutung und Schwere.

(3) 1Die Bundesstelle kann anderen Staaten diese Hilfe auf Ersuchen gewähren. 2Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt. 3Die Regelung in Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 153 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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Frühere Fassungen von § 5 FlUUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 153 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

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Zitierungen von § 5 FlUUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FlUUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlUUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 FlUUG Ausländische Untersuchungsberichte
... In den Fällen des § 5 Abs. 1 dürfen Entwürfe ausländischer Untersuchungsberichte, Teile davon und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 153 2. DSAnpUG-EU Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
... Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen. 4. In § 7 Satz 2 wird ...


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