Änderung § 7 FlUUG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 153 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des FlUUG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 FlUUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 7 FlUUG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 153 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Unterrichtung anderer Behörden


(Text alte Fassung)

1 Begründen im Verlauf der Untersuchung ermittelte Tatsachen die Annahme, daß eine strafbare Handlung vorliegt, die im Zusammenhang mit dem Unfall oder der schweren Störung beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge steht oder die von erheblicher Bedeutung ist, unterrichtet die Bundesstelle die für die Luftsicherheit zuständige Behörde und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. 2 Sie kann zu diesem Zweck aus personenbezogene Daten übermitteln.

(Text neue Fassung)

1 Begründen im Verlauf der Untersuchung ermittelte Tatsachen die Annahme, daß eine strafbare Handlung vorliegt, die im Zusammenhang mit dem Unfall oder der schweren Störung beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge steht oder die von erheblicher Bedeutung ist, unterrichtet die Bundesstelle die für die Luftsicherheit zuständige Behörde und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. 2 Sie kann zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten übermitteln.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed