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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin (WerkstoffAusbV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.1996 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch § 22 V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1693
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-206 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Versuchen,

7.
Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen und Formen,

8.
Bearbeiten von Werkstoffen,

9.
Fügen,

10.
Instandhalten von Arbeitsgeräten und Einrichtungen,

11.
Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten,

12.
Mikrobiologie,

13.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,

14.
Auswerten und Dokumentieren von Arbeitsabläufen, Meßwerten und Ergebnissen,

15.
Probennahme und -vorbereitung,

16.
Bearbeiten von Proben,

17.
Durchführen von Stoffumwandlungen,

18.
Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,

19.
Einstellen und Überwachen von automatisierten Abläufen einschließlich Fehleranalyse,

20.
Ändern von Werkstoffeigenschaften,

21.
Untersuchen von fehlerhaften Teilen und Analysieren von Fehlerursachen.

 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WerkstoffAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerkstoffAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WerkstoffAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Metalltechnik, Halbleitertechnik und ...