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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin (WerkstoffAusbV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.1996 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch § 22 V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1693
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-206 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2, laufender Nummer 4, laufender Nummer 5 Buchstabe d und laufender Nummer 6 Buchstabe a bis c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens zwei Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und in insgesamt höchstens vier Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommens insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsprobe:

Durchführen einer Wärmebehandlung an vorgegebenen Werkstücken durch Einstellen der anzuwendenden Verfahrensparameter, Überprüfen der Anlagentemperatur, Erwärmen und Abschrecken einschließlich Ermitteln der Härtewerte, Planen und Dokumentieren der Arbeitsschritte;

2.
als Prüfungsstücke:

a)
Anfertigen einer metallographischen Schliffprobe aus einem vorbereiteten Rohling durch manuelles Schleifen und Polieren einschließlich mikroskopischem Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

b)
Durchführen eines normgerechten Zugversuchs an einer vorgefertigten Probe durch Messen und Bestimmen folgender Kennwerte: Streckgrenze, Zugfestigkeit, Bruchdehnung und Brucheinschnürung einschließlich Erstellen eines Prüfprotokolls und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

c)
Vorbereiten einer Probe für eine Dichtebestimmung durch manuelles und maschinelles Bearbeiten sowie Bestimmen der Dichte der Probe, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse und Erstellen eines Protokolls.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,

3.
Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Profilen und Oberflächen,

4.
Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, Massen, Kräften und mechanischen Spannungen,

5.
technische Unterlagen, Maß-, Form- und Oberflächenbeschaffenheit,

6.
Stoffkonstanten,

7.
Arbeitsstoffe,

8.
Bearbeitungs- und Fügetechniken.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WerkstoffAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerkstoffAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WerkstoffAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...