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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik (LandBauMTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1295; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-310 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Messen und Prüfen an Systemen,

8.
Betriebliche und technische Kommunikation,

9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,

10.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

13.
Messen und Prüfen,

14.
Fügen, Trennen, Umformen,

15.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten,

16.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,

17.
Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden,

18.
Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,

19.
Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen,

20.
Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung,

21.
Installieren von Maschinen und Anlagen,

22.
Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen,

23.
Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

24.
In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen,

25.
Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden.

 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LandBauMTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LandBauMTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LandBauMTAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...