Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der LHauswAusbStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 21 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand


(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Haushalt in einem landwirtschaftlichen Betrieb sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin vom 11. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1177) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.

(2) In der Ausbildungsstätte, für die die Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt wird, müssen die gültige Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung vorliegen.

(3) Die Ausbildungsstätte soll über eine ausreichende, zeitgemäße und sachgerechte Ausstattung und Einrichtung verfügen.

(4) Haushaltsorganisation und Haushaltsführung müssen nach gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Grundsätzen ausgerichtet sein. Ferner sollen wirtschaftliche Vorgänge des Haushalts buchführungsmäßig erfaßt werden und Planungsunterlagen für Teilbereiche des Haushalts vorliegen.

(Text alte Fassung)

(5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutz des Auszubildenden eingehalten werden können.

(Text neue Fassung)

(5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutz des Auszubildenden eingehalten werden können.


Anzeige