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Änderung § 1 UVOGrV vom 25.10.2013

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§ 1 UVOGrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung
§ 1 UVOGrV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 02.12.2016) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Bewertungskriterien und deren Gewichtung


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften werden vom Bundesversicherungsamt anhand von Punktwerten ermittelt.

(2) Für die Berechnung der Punktwerte sind folgende Bewertungskriterien und Höchstpunktzahlen zugrunde zu legen:


Nr. | Bewertungskriterium | Höchstpunktzahl

1. | Zahl der Mitgliedsunternehmen | 100

2. | Zahl der Versicherten | 70

3. | Aufwendungen für Prävention | 130

4. | Aufwendungen für Entschädigungsleistungen | 100

5. | Zahl der neuen Renten aufgrund von Unfällen und Berufskrankheiten | 130

6. | Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit | 70.


(3) Die individuellen Punktzahlen zu den einzelnen Kriterien werden auf der Grundlage der festgestellten Werte aller Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wie folgt berechnet:

1. Der im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2003 für das jeweilige Bewertungskriterium festgestellte höchste Zahlenwert aller Träger gilt als Bezugswert des jeweiligen Kriteriums; dem Bezugswert wird die Höchstpunktzahl für dieses Kriterium zugeordnet.

2. Den Trägern wird für jedes Bewertungskriterium eine auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundete Punktzahl zugeordnet, die dem Verhältnis des nach § 2 Abs. 1 zu ermittelnden Zahlenwertes des Bewertungskriteriums des jeweiligen Trägers zu dem nach Nummer 1 festgelegten Zahlenwert entspricht.

(4) Punktwerte nach Absatz 1 sind die auf volle Punkte gerundeten Summen der individuellen Punktzahlen nach Absatz 3.

(5) Nimmt ein Unfallversicherungsträger neben seinen Aufgaben nach § 30 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weitere Aufgaben nach § 30 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr, wird der für den Träger nach Absatz 4 ermittelte Punktwert um bis zu 75 Prozent erhöht. Über die Erhöhung entscheidet das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung des Gewichtes der weiteren Aufgaben und des mit diesen verbundenen Vollzugs- und Verwaltungsaufwands. Das Bundesversicherungsamt hat vor seiner Entscheidung den betroffenen Träger und den zuständigen Verband zu hören.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 02.12.2016) 
 

 
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