§ 2 - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)

V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 2 Grundregeln


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. 2Die Anforderungen an Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon gelten als erfüllt,

1.
wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den für sie unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und den für sie geltenden Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt sind, entsprechen, oder

2.
soweit solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach den von der Technischen Aufsichtsbehörde und von der Genehmigungsbehörde getroffenen Anordnungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut sind und betrieben werden.

3§ 1 Absatz 1 Satz 3 bis 5 bleiben unberührt.

(2) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit gegenüber der Technischen Aufsichtsbehörde nachgewiesen wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung V. v. 1. Oktober 2019 BGBl. I S. 1410 m.W.v. 10. Oktober 2019

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Frühere Fassungen von § 2 BOStrab

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.10.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
vom 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
aktuell vorher 23.12.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
aktuellvor 23.12.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 BOStrab

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BOStrab verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOStrab selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BOStrab Unternehmer (vom 23.12.2016)
... hat dafür zu sorgen, daß die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung nach § 2 erfüllt werden. Er hat insbesondere sicherzustellen, daß sich Betriebsanlagen ...
§ 62 BOStrab Inbetriebnahmegenehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge (vom 10.10.2019)
... Technische Aufsichtsbehörde hat die Inbetriebnahme zu genehmigen, wenn die Prüfung nach § 2 ergeben hat, dass die Betriebsanlage oder das Fahrzeug mit den nach § 60 geprüften ... vorliegen; dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 2 beizufügen. (5) Wird die Inbetriebnahme von Fahrzeugen beantragt, die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Artikel 1 BOStrabÄndV
... 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen". 2. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 1 Absatz 1 Satz 3 bis 5 bleiben ...

Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt werden." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Aufsichtsbehörde hat die Inbetriebnahme zu genehmigen, wenn die Prüfung nach § 2 ergeben hat, dass die Betriebsanlage oder das Fahrzeug mit den nach § 60 geprüften ... dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 2 beizufügen. (5) Wird die Inbetriebnahme von Fahrzeugen beantragt, die ...


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