(1) 1Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. 2Dies gilt nicht für:
- 1.
- Auszubildende und Absolventen des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs der „Fachkraft im Fahrbetrieb", die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Schienenfahrerlaubnis und seit mindestens einem Jahr die straßenverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und
- 2.
- Zugabfertiger und Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.
3Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis die nach §
10 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche geistige und körperliche Eignung durch ein Gutachten entsprechend §
10 Absatz 2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung nachzuweisen.
(2)
1Fahrbedienstete dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tauglichkeit nach §
10 Abs. 2 festgestellt worden ist.
2Die Untersuchung ist durch den in §
10 Absatz 2 bezeichneten Arzt spätestens alle drei Jahre zu wiederholen.
(3) Fahrbedienstete, die Züge führen oder abfertigen, müssen in Erste Hilfe unterwiesen sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938