(1) 1Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern und Steuern des Fahrbetriebes. 2Sie dienen dazu,
- 1.
- die Fahrwege einzustellen und zu sichern,
- 2.
- den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln,
- 3.
- die Fahrweise der Züge technisch zu überwachen und bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen.
(2) 1Fahrwege gelten als gesichert, wenn
- 1.
- mindestens der Bremswegabstand von sicherungstechnisch erfaßbaren Hindernissen frei ist und freigehalten wird,
- 2.
- die zugehörigen Weichen verschlossen sind und
- 3.
- die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen über die Fahrweise berücksichtigt sind.
2Als sicherungstechnisch erfaßbare Hindernisse gelten fahrende und stehende Züge, Gleisenden sowie Fahrwege, die nicht gegen Flanken- oder Gegenfahrten gesichert sind.
(3) Zugsicherungsanlagen müssen zuverlässig und, soweit sie nicht ausschließlich dem Steuern des Fahrbetriebes dienen, signaltechnisch sicher sein.
(4) Zugsicherungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Aufträge zum Steuern nur in Abhängigkeit vom Sichern des Fahrbetriebes wirksam werden.
(5) Für Teile von Zugsicherungsanlagen, die auf Fahrzeugen angeordnet sind, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
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Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938