§ 22 - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)

V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 22 Zugsicherungsanlagen


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern und Steuern des Fahrbetriebes. 2Sie dienen dazu,

1.
die Fahrwege einzustellen und zu sichern,

2.
den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln,

3.
die Fahrweise der Züge technisch zu überwachen und bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen.

(2) 1Fahrwege gelten als gesichert, wenn

1.
mindestens der Bremswegabstand von sicherungstechnisch erfaßbaren Hindernissen frei ist und freigehalten wird,

2.
die zugehörigen Weichen verschlossen sind und

3.
die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen über die Fahrweise berücksichtigt sind.

2Als sicherungstechnisch erfaßbare Hindernisse gelten fahrende und stehende Züge, Gleisenden sowie Fahrwege, die nicht gegen Flanken- oder Gegenfahrten gesichert sind.

(3) Zugsicherungsanlagen müssen zuverlässig und, soweit sie nicht ausschließlich dem Steuern des Fahrbetriebes dienen, signaltechnisch sicher sein.

(4) Zugsicherungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Aufträge zum Steuern nur in Abhängigkeit vom Sichern des Fahrbetriebes wirksam werden.

(5) Für Teile von Zugsicherungsanlagen, die auf Fahrzeugen angeordnet sind, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2938 m.W.v. 23. Dezember 2016

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Frühere Fassungen von § 22 BOStrab

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2938

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22 BOStrab

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BOStrab verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOStrab selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BOStrab Signalanlagen (vom 23.12.2016)
... nach Anlage 4 Nr. 1 und 2 müssen in Zugsicherungsanlagen nach § 22 eingebunden sein. (3) Signalanlagen für Fahrsignale nach Anlage 4 Nr. 3 ...
§ 24 BOStrab Energieversorgungsanlagen (vom 23.12.2016)
... eine ausreichende Zeitdauer decken können, b) Zugsicherungsanlagen nach § 22 , soweit betrieblich erforderlich; sie müssen deren Energiebedarf bei Ausfall der ...
§ 38 BOStrab Fahrsteuerung
... bewirkt. (3) Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen nach § 22 betrieben werden, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ...
§ 49 BOStrab Fahrordnung (vom 23.12.2016)
... bewirkt werden, 2. bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungsanlagen nach § 22 gewährleistet sein. (2) Auf Sicht dürfen nicht fahren 1. Züge ... 3 Nummer 2, 2. bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungsanlagen nach § 22. Bei vorübergehend eingleisigem Fahrbetrieb kann diese Forderung auch ...
§ 53 BOStrab Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten (vom 10.10.2019)
... und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 22 entsprechen und nach § 52 Abs. 3 überwacht werden, 2. regelmäßig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... Fahrsignale eingebunden, gehören sie zur Gesamtanlage." 22. In § 22 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „formschlüssig festgelegt" durch das Wort ...


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