(1) 1Energieversorgungsanlagen sind dazu bestimmt, elektrische Energie aus fremden oder bahneigenen Netzen zu entnehmen, umzuwandeln, fortzuleiten, zu verteilen und an Betriebsmittel in Betriebsanlagen oder an Fahrzeuge abzugeben. 2Zu den Energieversorgungsanlagen zählen auch bahneigene Anlagen zum Erzeugen elektrischer Energie.
(2) Energieversorgungsanlagen müssen so bemessen sein, daß die Betriebsspannungen innerhalb des betriebsmäßigen Belastungsbereichs von der Nennspannung nur soweit abweichen, wie die Spannungstoleranzen der zu speisenden Betriebsmittel dies zulassen.
(3) Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen, auch Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter, dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen.
(4) Fahrstromversorgungsanlagen sollen die Energiezufuhr zu den Speiseabschnitten nach Abschaltung infolge kurzzeitiger Überlast selbsttätig wieder zuschalten.
(5) 1Für die Energieversorgung von Betriebsmitteln in Betriebsanlagen müssen außer den Haupteinspeisungen zusätzlich vorhanden sein
- 1.
- Hilfseinspeisungen, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern,
- 2.
- Ersatzeinspeisungen aus einer netzunabhängigen Energiequelle für
- a)
- Sicherheitsbeleuchtungen nach § 27 Abs. 4, Kennleuchten für Notausgänge nach § 30 Abs. 6 und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen nach § 23; sie müssen deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisungen für eine ausreichende Zeitdauer decken können,
- b)
- Zugsicherungsanlagen nach § 22, soweit betrieblich erforderlich; sie müssen deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisungen während des Auslaufens des Fahrbetriebes decken können.
2Die Einspeisungen müssen mit selbsttätigen Umschalteinrichtungen ausgestattet sein.
(6) In Tunneln und in unterirdischen Haltestellen müssen in geeigneter Entfernung und Anzahl Steckdosen zur Speisung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel vorhanden sein.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938