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§ 32 - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)

V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige



An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.



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Frühere Fassungen von § 32 BOStrab

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2938

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 BOStrab

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BOStrab verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOStrab selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die § 32 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen ... a) Die § 32 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige". b) Die § 35 betreffende Zeile ... für Rettungswege erforderlichen Breiten sind freizuhalten." 28. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige ... freizuhalten." 28. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige An den Zugängen und Abgängen von ...