(1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge umfaßt Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muß sich mindestens auf die Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
(2) Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge zu richten.
(3) Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend innerhalb folgender Fristen durchzuführen
- 1.
- Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, ausgenommen Erdbauwerke 10 Jahre,
- 2.
- Energieversorgungsanlagen 4 Jahre,
- 3.
- Brücken 6 Jahre,
- 4.
- Fahrleitungsanlagen 5 Jahre,
- 5.
- Gleisanlagen 5 Jahre,
- 6.
- Zugsicherungsanlagen 5 Jahre,
- 7.
- Signalanlagen 5 Jahre,
- 8.
- die Betriebssicherheit wesentlich beeinflussende maschinentechnische Anlagen 5 Jahre,
- 9.
- Bahnübergänge 2 Jahre,
- 10.
- Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige 1 Jahr,
- 11.
- Fahrzeuge, nach Zurücklegung von 500.000 km, spätestens jedoch nach 8 Jahren,
- 12.
- brandschutztechnische Anlagen 1 Jahr.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch nach Unfällen oder Zwischenfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.
(5) Wenn auf Grund von Feststellungen, Berichten, Untersuchungen oder Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei Betriebsanlagen oder Fahrzeugen die Betriebssicherheit gefährdet sein kann, kann die Technische Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 3 kürzere Fristen festsetzen.
(6) 1Die Instandhaltung ist vom Unternehmer zu dokumentieren. 2Der Dokumentation sind die für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben, insbesondere die Inbetriebnahmegenehmigung sowie bei Betriebsanlagen die Unterlagen, die dem Zustimmungsbescheid zu Grunde gelegen haben.
(7) 1Die Dokumentation über die Instandhaltung ist vom Unternehmer bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren. 2Abweichend ist die Dokumentation über die Wartung bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre aufzubewahren.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938