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§ 59 - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)

V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 59 Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen



1Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, vorsätzlich zu verunreinigen, ihre Einrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu nutzen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. 2Dazu ist es insbesondere untersagt,

1.
Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen missbräuchlich zu betätigen und

2.
in den für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten unterirdischen Anlagen sowie unter den überdachten Bereichen oberirdischer Haltestellen mit Ausnahme von Fahrgastunterständen zu rauchen, ein offenes Feuer zu entfachen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.





 

Frühere Fassungen von § 59 BOStrab

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
aktuell vorher 16.11.2007Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
vom 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
aktuellvor 16.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 59 BOStrab

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 BOStrab verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOStrab selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 BOStrab Ordnungswidrigkeiten (vom 23.12.2016)
... 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt, 2. entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außentür oder eine Einrichtung zur Notbremsung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 5. PBefRÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert: 1. In § 59 Abs. 2 werden die Wörter „sowie in Nichtraucher-Fahrgasträumen zu rauchen" ...

Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... wie folgt gefasst: „§ 35 Fahrwerke". c) In der § 59 betreffenden Zeile werden nach dem Wort „Betriebsgefährdende" die Wörter ... Stellen überqueren. Der Betriebsleiter kann Ausnahmen zulassen." 47. § 59 wird wie folgt gefasst: „§ 59 Betriebsgefährdende oder ... zulassen." 47. § 59 wird wie folgt gefasst: „§ 59 Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen Es ist verboten, ... b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außentür oder eine Einrichtung zur Notbremsung ...