Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 BOStrab vom 23.12.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BOStrabÄndV am 23. Dezember 2016 und Änderungshistorie der BOStrab

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 4 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb


(1) Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind instandzuhalten. Treten an ihnen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind sie ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls abzusichern.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind instandzuhalten. 2 Treten an ihnen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind sie ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls abzusichern.

(3) Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind, sofern sie nicht durch selbsttätige Einrichtungen der zuständigen Betriebsstelle angezeigt werden, dieser nach Feststellung unverzüglich zu melden.

vorherige Änderung

(4) Durch betriebliche Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, daß Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und daß bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.



(4) Durch betriebliche Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden, bei Unfällen und gefährlichen Ereignissen unverzüglich Hilfe geleistet wird und insbesondere bei Brandfällen die Möglichkeit zur Selbst- oder Fremdrettung von Personen oder eine Kombination von beidem in Abhängigkeit von den lokalen Verhältnissen besteht.

(5) 1 Der Unternehmer hat Aufzeichnungen zu führen über

1. die im Sechsten Abschnitt geregelten betrieblichen Sachverhalte,

2. die mittels nachrichtentechnischer Anlagen nach § 23 geführte sicherheitsrelevante Kommunikation mit Betriebsstellen und

3. die Fahrdaten der in § 33 Absatz 13 genannten Geräte,

und ist befugt, die in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um den Betrieb sicher führen zu können, den Zustand und die Instandhaltung der Anlagen und Fahrzeuge zu dokumentieren und die Ursachen gefährlicher Ereignisse aufklären zu können. 2 Der Unternehmer ist außerdem befugt, der Technischen Aufsichtsbehörde aus den in Satz 1 genannten Daten die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu übermitteln. 3 Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, sind diese nach spätestens 96 Stunden zu löschen, es sei denn, ihre Kenntnis ist für die Erfüllung des Zwecks der in Satz 1 genannten Speicherung weiterhin erforderlich.



Anzeige