Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 BOStrab vom 23.12.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BOStrabuaÄndV am 23. Dezember 2016 und Änderungshistorie der BOStrab

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 12 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten


(1) Fahrbedienstete müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht von Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit ausgebildet worden sein.

(2) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.

(Text alte Fassung)

(3) Nach der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Nach bestandener Eignungsprüfung erhält der Fahrbedienstete einen vom Betriebsleiter unterschriebenen Ausweis über die Tätigkeit, für die seine Eignung festgestellt worden ist.

(4) Fahrbedienstete sind nach ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen nachzuschulen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Nach der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. 2 Nach bestandener Eignungsprüfung erhält der Fahrbedienstete einen vom Betriebsleiter unterschriebenen Ausweis über die Tätigkeit, für die seine Eignung festgestellt worden ist.

(4) 1 Durch den Betriebsleiter oder einen von ihm beauftragten Betriebsbediensteten sind Fahrbedienstete nach ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu überprüfen und nachzuschulen. 2 Die Überprüfung und die Nachschulung sind aufzuzeichnen. 3 Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. 4 Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen entstanden sind.